Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (Stand: 01.01.2017)
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote der Höfer Bustransfer GmbH sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch den Busunternehmer zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. §1 Abs. 3 und §3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch den Busunternehmer sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Der Busunternehmer hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von dem Busunternehmen möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder elektronischen Form.
3. Der Busunternehmer ist berechtigt, ein der Auftragsbestätigung entsprechendes Fremdfahrzeug zur Durchführung der Fahrt anzumieten.
§ 4 Preis und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes schriftlich oder in elektronischer Form vereinbart.
3. Liegen drei Monate zwischen Vertragsabschluss und Beförderungsleistung, kann der Busunternehmer einen Dieselkostenzuschlag in Höhe der Kraftstoffkostenerhöhung in Bezug auf die bestellte Fahrleistung verlangen.
4. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich be- rechnet.
5. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.
6. Beförderungsleistungen sind grundsätzlich vor Fahrtbeginn fällig.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat der Busunternehmer dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den sie zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von dem Busunternehmer ersparten Aufwendungen.
Der Busunternehmer kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a) bis zu 30 Tagen vor dem geplanten Fahrtantritt 50,00€ Bearbeitungsgebühr
b) ab 30 bis 21 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25% vom Anmietpreis, mind. jedoch 50,00€ Bearbeitungsgebühr.
c) ab 20 bis 8 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50% vom Anmietpreis, mind. jedoch 50,00€ Bearbeitungsgebühr.
d) ab 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 75% vom Anmietpreis, mind. jedoch 50,00€ Bearbeitungsgebühr.
e) am Reisetag entstehen 100% Stornokosten.
2. Kündigung
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist der Busunternehmer verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den der Busunternehmer nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch Höfer Bustransfer GmbH
1. Rücktritt
Der Busunternehmer kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die der Busunternehmer nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a) Der Busunternehmer kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach dem Antritt der Fahrt – beruhend auf höherer Gewalt – ist der Busunternehmer auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt der Busunternehmer den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Haftung
1. Der Busunternehmern haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungs- gemäße Durchführung der Beförderung. Bei Fahrzeugausfällen während der Beförderung verpflichtet sich der Busunternehmer einen Ersatzbus zu stellen. Ein Anspruch auf Minderung des in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Fahrtpreises besteht nicht.
2. Der Busunternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen, sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Arbeitsniederlegungen, Verkehrsbehinderungen oder Fahrzeugausfälle.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung vom Busunternehmer bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Miet- preis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am drei- fachen Mietpreis begrenzt.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person € 1.000,- übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Für Schäden, insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste – soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren – haftet der Busunternehmer nicht.
5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 2 Abs. 3 lit.a – e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck in normalem Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mit befördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz der Höfer Bustransfer GmbH.
2. Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Höfer Bustransfer GmbH.
b) Im Verhältnis zu Bestellern, die Kaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff ZPO ausschließlich der Sitz der Höfer Bustransfer GmbH.
c) Für Klagen der Höfer Bustransfer GmbH gegen den Besteller ist der (Wohn-)sitz des Bestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder Personen, die keinen All- gemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Höfer Bustransfer GmbH maßgebend.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Jede andere Bestimmung bleibt in vollem Umfang gültig und rechts- wirksam.
2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke vorhanden sein, so wird dies durch eine Regelung ausgefüllt, die der wirtschaftlich beabsichtigten am ehesten entspricht.
§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Höfer Bustransfer GmbH HRB 24727 Amtsgericht Essen
Kleine Ruhrau 20 Geschäftsführer: Jenny Höfer
45279 Essen
Telefon: 0201 487788 Telefax: 0201 487799
Info@hoefer-bustransfer.com